OLG Nürnberg - Beschluß vom 06.10.1999
11 UF 3353/99
Normen:
HausratsVO § 16 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 2000, 63
FuR 2000, 295
NJW-RR 2000, 225
NZM 2000, 157
OLGR-Nürnberg 2000, 107
Vorinstanzen:
AG Erlangen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 750/99

Einstellung der Zwangsvollstreckung im Hauptsacheverfahren über die Zuteilung der Ehewohnung

OLG Nürnberg, Beschluß vom 06.10.1999 - Aktenzeichen 11 UF 3353/99

DRsp Nr. 2000/1845

Einstellung der Zwangsvollstreckung im Hauptsacheverfahren über die Zuteilung der Ehewohnung

»Die Festsetzung einer Räumungsfrist im Hauptsacheverfahren über die Zuteilung der Ehewohnung wird erst mit Rechtskraft wirksam § 16 Abs. 1 S. 1 HausratsV). § 16 Abs. 1 FGG ist nicht anwendbar.Ein Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist daher unzulässig, wenn die vom Gericht im Hauptsachverfahren (nicht in einer einstweiligen Anordnung nach § 13 Abs. 4, HausratsVO) festgesetzte Räumungsfrist vor Eintritt der Rechtskraft abläuft.«

Normenkette:

HausratsVO § 16 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe

I.

Die Ehe der Beteiligten wurde durch Urteil des Amtsgerichts Erlangen vom 02.09.1998, rechtskräftig seit dem gleichen Tag, geschieden. Die Beteiligten wohnen weiterhin in dem ihnen gemeinsam gehörenden Anwesen T in E.

Die Antragstellerin hat beantragt, ihr das genannte Anwesen zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Weiterhin hat sie in erster Instanz den Erlaß einer einstweiligen Anordnung dahingehend beantragt, daß ihr bis zur Entscheidung in der Hauptsache das Anwesen zugewiesen wird. Im Termin vom 18.08.1999 verhandelten die Parteien zur Sache. Es wurde ihnen bekanntgegeben, "daß eine Entscheidung schon zur Hauptsache im Bürowege ergehen wird".