OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.01.2016
4 B 52/16
Normen:
BGB § 1903; VwGO § 62 Abs. 2; VwGO § 87a Abs. 1; VwGO § 154;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 12.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 43/16

Einstellung des Beschwerdeverfahrens bei Zurücknahme hinsichtlich Einwilligungsvorbehalts des Betreuers

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.01.2016 - Aktenzeichen 4 B 52/16

DRsp Nr. 2016/1959

Einstellung des Beschwerdeverfahrens bei Zurücknahme hinsichtlich Einwilligungsvorbehalts des Betreuers

Tenor

Das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 12.1.2016 wird eingestellt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Normenkette:

BGB § 1903; VwGO § 62 Abs. 2; VwGO § 87a Abs. 1; VwGO § 154;

Gründe

Nachdem der Betreuer in die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 12.1.2016 nicht eingewilligt (vgl. § 1903 BGB) und sie vorsorglich zugleich zurückgenommen hat, war das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3, 125 Abs. 1 Satz 1, 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO einzustellen.