Das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 12.1.2016 wird eingestellt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Nachdem der Betreuer in die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 12.1.2016 nicht eingewilligt (vgl. § 1903 BGB) und sie vorsorglich zugleich zurückgenommen hat, war das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3, 125 Abs. 1 Satz 1, 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO einzustellen.
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