OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.10.2023
13 UF 92/23
Normen:
FamFG § 57 S. 2 Nr. 5; FamFG § 62; FamFG § 84; GewSchG § 1; GewSchG § 2;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 05.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 124/22

Einstweilige Anordnung gemäß GewSchGZuweisung bisher gemeinsam genutzter Wohnung an einen der Nutzer aufgrund des GewSchGAnnäherungsverbot aufgrund des GewSchG

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.10.2023 - Aktenzeichen 13 UF 92/23

DRsp Nr. 2023/13893

Einstweilige Anordnung gemäß GewSchG Zuweisung bisher gemeinsam genutzter Wohnung an einen der Nutzer aufgrund des GewSchG Annäherungsverbot aufgrund des GewSchG

Soweit in einer einstweiligen Anordnung gemäß dem GewSchG eine Befristung enthalten ist, die während des Beschwerdeverfahrens abläuft, entfällt mit Ablauf der Frist das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers und das Beschwerdeverfahrens ist damit erledigt.

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 5.4.2023 wird verworfen.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 57 S. 2 Nr. 5; FamFG § 62; FamFG § 84; GewSchG § 1; GewSchG § 2;

Gründe:

I.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen die Verlängerung einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz bis zum 14.7.2023.