OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.06.2001
5 WF 75/01
Normen:
ZPO § 127a § 269 Abs. 3 § 620g ;
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 54 F 3103/00

Einstweilige Anordnung; Kostenentscheidung, Anfechtbarkeit

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.06.2001 - Aktenzeichen 5 WF 75/01

DRsp Nr. 2002/10781

Einstweilige Anordnung; Kostenentscheidung, Anfechtbarkeit

»Eine isolierte Kostenentscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren ist nur bei greifbaren Gesetzeswidrigkeiten der Kostenentscheidung anfechtbar.«

Normenkette:

ZPO § 127a § 269 Abs. 3 § 620g ;

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht der Klägerin die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses auferlegt, nachdem diese den Antrag zurückgenommen hat.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde mit der Begründung, daß eine isolierte Kostenentscheidung entsprechend dem Wortlaut des § 620 g ZPO nicht hätte ergehen dürfen.

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da ein Rechtsmittel in der Hauptsache nicht gegeben ist.

Gem. § 127 a Abs. 2 ZPO ist die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses nicht anfechtbar. Dementsprechend ist auch eine Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nicht gegeben. Dies gilt auch dann, wenn über die Kosten eine selbständige Entscheidung ergangen ist ( Baumbach-Lauterbach, ZPO, 59. Auflage,Rdnr. 3 zu § 620 g; OLG Koblenz, Kostenrechtsprechung Nr. 6 zu §§ 620 g, 620 c ZPO; Gießler, Vorläufiger Rechtsschutz in Ehe-, Familien- und Kindschaftssachen, 3, Auflage, Rdnr. 183).