Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht der Klägerin die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses auferlegt, nachdem diese den Antrag zurückgenommen hat.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde mit der Begründung, daß eine isolierte Kostenentscheidung entsprechend dem Wortlaut des §
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da ein Rechtsmittel in der Hauptsache nicht gegeben ist.
Gem. § 127 a Abs. 2 ZPO ist die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses nicht anfechtbar. Dementsprechend ist auch eine Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nicht gegeben. Dies gilt auch dann, wenn über die Kosten eine selbständige Entscheidung ergangen ist ( Baumbach-Lauterbach, ZPO, 59. Auflage,Rdnr. 3 zu §
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