OLG Hamm - Beschluss vom 25.08.2005
6 WF 297/05
Normen:
FGG § 33 Abs. 2 § 50 ; ZPO §§ 620a ff § 620c § 621 Abs. 1 Nr. 1 § 621g Satz 1 ; BGB § 1666 § 1666a ; AschulO NW § 11 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2006, 237
Vorinstanzen:
AG Paderborn, vom 10.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 810/05

Einstweilige Anordnung, wenn die Eltern schulpflichtiger Kinder diese aus religiösen Gründen daran hindern, die staatliche Schule zu besuchen

OLG Hamm, Beschluss vom 25.08.2005 - Aktenzeichen 6 WF 297/05

DRsp Nr. 2005/17449

Einstweilige Anordnung, wenn die Eltern schulpflichtiger Kinder diese aus religiösen Gründen daran hindern, die staatliche Schule zu besuchen

1. Lehnen die Eltern grundschulpflichtiger Kinder aus religiösen Gründen den Besuch staatlicher Schulen durch ihre Kinder ab, so bestehen keine Bedenken, den Eltern im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Regelung von Schulangelegenheiten zu entziehen und insoweit einen Pfleger einzusetzen. 2. Weiterhin bestehen keine Bedenken, die Kinder einstweilen in einer Pflegefamilie unterzubringen, die die allgemeine Schulpflicht anerkennt und die Teilnahme der Kinder am Unterricht in einer öffentlichen Schule oder einer anerkannten Ersatzschule ermöglicht.

Normenkette:

FGG § 33 Abs. 2 § 50 ; ZPO §§ 620a ff § 620c § 621 Abs. 1 Nr. 1 § 621g Satz 1 ; BGB § 1666 § 1666a ; AschulO NW § 11 Abs. 1 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beschwerdeführer, Eltern (Beteiligte zu 1) und 2)) und deren grundschulpflichtige Kinder, gehören der Glaubensgemeinschaft der ... an. Sie lehnen den Besuch der staatlichen Schulen aus religiösen Gründen ab.

1.