OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.10.2001
3 UF 184/01
Normen:
ZPO §§ 620 ff. § 769 ;
Fundstellen:
InVo 2002, 147
Vorinstanzen:
AG Rüdesheim am Rhein - 1 F 451/00 UE,

Einstweilige Einstellung der Vollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung in Unterhaltssachen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.10.2001 - Aktenzeichen 3 UF 184/01

DRsp Nr. 2002/10727

Einstweilige Einstellung der Vollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung in Unterhaltssachen

Auch nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2000, 751 f) wird ein Unterhaltsurteil erst mit Eintritt der Rechtskraft wirksam i.S. des § 620f ZPO, so daß vorläufig vollstreckbare Urteile in Unterhaltssachen die Vollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung nicht hindern. Daher muß die Möglichkeit der einstweiligen Einstellung in Fällen wie dem vorliegenden, in dem im Hauptsacheurteil weniger Unterhalt als im Rahmen der einstweiligen Anordnung zuerkannt wurde, aus dem Gesichtspunkt des Schuldnerschutzes gegeben sein (vgl. Phillippi in Zöller, Kommentar zur ZPO Randnummern 15, 15a, 21, 22, 22a zu § 620f m.w.N.).

Normenkette:

ZPO §§ 620 ff. § 769 ;

Gründe:

Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist analog §§ 707, 719 ZPO statthaft (Rspr. des Senats, vgl. FamRZ 1990, 767).

Auch nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH, abgedr. in FamRZ 2000, 751 f, wird ein Unterhaltsurteil erst mit Eintritt der Rechtskraft wirksam i.S. des § 620f ZPO, so daß vorläufig vollstreckbare Urteile in Unterhaltssachen die Vollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung nicht hindern.