KG - Beschluss vom 06.07.2006
1 W 373/05
Normen:
PStG § 14 Abs. 1 Nr. 3 § 15 Abs. 2 ; ZPO § 631 Abs. 4 § 632 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1863
KGReport 2006, 941
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 05.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 84 T 351/05
AG Schöneberg, - Vorinstanzaktenzeichen 70 III 84/05

Eintragung der durch rechtskräftiges Urteil des Familiengerichts getroffenen Feststellung des Nichtbestehens der Ehe trotz Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils - Fehlende Unterrichtung der zuständigen Verwaltungsbehörde durch das Familiengericht

KG, Beschluss vom 06.07.2006 - Aktenzeichen 1 W 373/05

DRsp Nr. 2006/23185

Eintragung der durch rechtskräftiges Urteil des Familiengerichts getroffenen Feststellung des Nichtbestehens der Ehe trotz Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils - Fehlende Unterrichtung der zuständigen Verwaltungsbehörde durch das Familiengericht

»Die fehlende Erstreckung der Rechtskraft auf Dritte rechtfertigt es nicht, die Eintragung des Nichtbestehens der Ehe der gerichtlichen Feststellung von einer materiell-rechtlichen Überprüfung abhängig zu machen.«

Normenkette:

PStG § 14 Abs. 1 Nr. 3 § 15 Abs. 2 ; ZPO § 631 Abs. 4 § 632 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 Satz 2 PStG, 27 Abs. 1, 29 FGG zulässige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3. hat in der Sache keinen Erfolg.

Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerdeführerin dagegen, dass Amtsgericht und Landgericht die Voraussetzungen für die Eintragung der beantragten Änderung in das Familienbuch bejaht haben.

1. Nach § 15 b Abs. 2 PStG ist eine Änderung in das Familienbuch einzutragen, wenn der Standesbeamte die entsprechende Tatsache für erwiesen erachtet. Eingetragen werden soll hier die Tatsache der Feststellung des Nichtbestehens der Ehe durch das seit dem 12.11.2004 rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Tnnnn -Knnnn . So hat das Amtsgericht den Antrag der Beteiligten zu 1. zutreffend ausgelegt.