OLG Düsseldorf - Beschluß vom 03.11.1999
3 Wx 343/99
Normen:
GBO § 19 § 20 § 29 ; Haager Ehegüterrechtsabkommen Art. 6 ; EGBGB Art. 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 542
OLGReport-Düsseldorf 2000, 114
Rpfleger 2000, 107
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 18.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 330/99

Eintragung des Erwerbs in Gütergemeinschaft niederländischen Rechts im Grundbuch

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 03.11.1999 - Aktenzeichen 3 Wx 343/99

DRsp Nr. 2000/23

Eintragung des Erwerbs in Gütergemeinschaft niederländischen Rechts im Grundbuch

»Beantragen Eheleute als Käufer eines Grundstücks die ihnen vom Verkäufer bewilligte Eintragung in Gütergemeinschaft niederländischen Rechts, so darf das Grundbuchamt dieselbe - trotz seiner Verpflichtung, unrichtige Grundbucheintragungen möglichst zu verhindern nicht vom Nachweis des Bestehens dieses Güterstandes abhängig machen, wenn der für die Rechtsanwendung maßgebliche erste gemeinsame Aufenthalt nach der Eheschließung in den Niederlanden gelegen haben kann.«

Normenkette:

GBO § 19 § 20 § 29 ; Haager Ehegüterrechtsabkommen Art. 6 ; EGBGB Art. 15 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind miteinander verheiratet.

Der Beteiligte zu 2 ist Deutscher; die Beteiligte zu 1 ist niederländische Staatsangehörige.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten beurkundete am 10. Februar 1998 zu seiner Urk.-R.-Nr. ... einen die Beteiligten als Käufer ausweisenden Grundstückskaufvertrag.

In § 1 findet sich die Bestimmung:

"Die Käufer erwerben in Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht".

§ 8 beinhaltet die Auflassung und den Antrag der Beteiligten auf Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch.

Der beurkundende Notar hat unter dem 16. November 1998 die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch beantragt.