BayObLG - Beschluß vom 20.05.1999
3Z BR 121/99
Normen:
BGB § 1836 ; FGG § 22 Abs. 1, § 29 Abs. 4, § 16 Abs. 2 ; FGG § 56g;
Fundstellen:
BayObLGZ 1999 Nr. 32
BayObLGZ 1999, 123
BtPrax 1999, 196
FamRZ 1999, 1591
JurBüro 1999, 548
NJW-RR 2000, 149
Rpfleger 1999, 488
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 13704/98
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 702 XVII 2599/97

Einwand der mangelhaften Ausführung der Betreuung im Vergütungsfestsetzungsverfahren

BayObLG, Beschluß vom 20.05.1999 - Aktenzeichen 3Z BR 121/99

DRsp Nr. 1999/8827

Einwand der mangelhaften Ausführung der Betreuung im Vergütungsfestsetzungsverfahren

»1. Nach Inkrafttreten des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes findet gegen eine vor dem 1.1.1999 ergangene Beschwerdeentscheidung über Betreuervergütung die sofortige weitere Beschwerde statt, die keiner Zulassung bedarf. Die Rechtsmittelfrist beginnt nicht ohne förmliche Bekanntmachung der angefochtenen Entscheidung.2. Zum Einwand im Verfahren über die Vergütungsfestsetzung, der Betreuer habe seine Tätigkeit mangelhaft ausgeführt.«

Normenkette:

BGB § 1836 ; FGG § 22 Abs. 1, § 29 Abs. 4, § 16 Abs. 2 ; FGG § 56g;

Gründe:

I. Das Amtsgericht bestellte der Betroffenen am 21.3.1997 die Beteiligte zu 1, eine Rechtsanwältin, zur Betreuerin mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge einschließlich Erbschaftsangelegenheiten, Heim- und Wohnungsangelegenheiten, Organisation ambulanter Dienste sowie Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern. Am 28.5.1997 verstarb die Betroffene und wurde von der Beteiligten zu 2 beerbt.