OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.06.2001
9 UF 54/01
Normen:
ZPO § 655 Abs. 5, 6 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 548
Vorinstanzen:
AG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen 52 FH 58/01

Einwand der Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens im Rahmen der sofortigen Beschwerde

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.06.2001 - Aktenzeichen 9 UF 54/01

DRsp Nr. 2002/29

Einwand der Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens im Rahmen der sofortigen Beschwerde

Die Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens stellt eine Einwendung i.S.d. Abs. 3 des § 655 ZPO dar, welche der Antragsgegner gemäß § 655 Abs. 5 Satz 2 ZPO mit der sofortigen Beschwerde geltend machen kann. Nach der Einleitung eines derartigen Verfahrens kann eine anderweitige Titelerrichtung nicht mehr zur Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens führen, zumal auch der Einwand der Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens nur so lange berücksichtigt werden könnte, als noch kein Festsetzungsbeschluss ergangen ist.

Normenkette:

ZPO § 655 Abs. 5, 6 ;

Gründe:

I.