Einwand der Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens im Rahmen der sofortigen Beschwerde
OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.06.2001 - Aktenzeichen 9 UF 54/01
DRsp Nr. 2002/29
Einwand der Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens im Rahmen der sofortigen Beschwerde
Die Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens stellt eine Einwendung i.S.d. Abs. 3 des § 655ZPO dar, welche der Antragsgegner gemäß § 655 Abs. 5 Satz 2 ZPO mit der sofortigen Beschwerde geltend machen kann. Nach der Einleitung eines derartigen Verfahrens kann eine anderweitige Titelerrichtung nicht mehr zur Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens führen, zumal auch der Einwand der Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens nur so lange berücksichtigt werden könnte, als noch kein Festsetzungsbeschluss ergangen ist.