AG Nördlingen, Zweigstelle Donauwörth - XVII 171/99,
Einwilligungsvorbehalt für alle Aufgabenkreise des Betreuers - tatrichterliche Begründung
BayObLG, Beschluss vom 18.09.2002 - Aktenzeichen 3Z BR 152/02
DRsp Nr. 2002/18005
Einwilligungsvorbehalt für alle Aufgabenkreise des Betreuers - tatrichterliche Begründung
»Ordnet der Tatrichter für sämtliche dem Betreuer übertragenen Aufgabenkreise einen Einwilligungsvorbehalt an, hat er dessen Erforderlichkeit für jeden Aufgabenkreis darzulegen.«