BayObLG - Beschluss vom 19.09.2001
3Z BR 243/01
Normen:
BGB § 1836c, § 1836d, § 1836e; FGG § 56g;
Fundstellen:
BayObLGZ 2001 Nr. 53
FamRZ 2002, 417
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 10828/00
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 1316/92

Einziehung von Unterhaltsansprüchen des Betreuten

BayObLG, Beschluss vom 19.09.2001 - Aktenzeichen 3Z BR 243/01

DRsp Nr. 2001/15361

Einziehung von Unterhaltsansprüchen des Betreuten

»1. Wird der Betreute nur deshalb als mittellos behandelt, weil ihm (möglicherweise) zustehende Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend gemacht werden müssten, hat das Vormundschaftsgericht zwar die Verpflichtung des Betreuten auszusprechen, an die Staatskasse im Rahmen des Rückgriffs entsprechende Zahlungen zu leisten. Gleichzeitig hat es kenntlich zu machen, dass dieser Titel nur die Grundlage für die Einziehung der Unterhaltsansprüche sein kann.2. Das Bestehen der Unterhaltsansprüche hat das Vormundschaftsgericht grundsätzlich nicht zu prüfen.«

Normenkette:

BGB § 1836c, § 1836d, § 1836e; FGG § 56g;

Gründe

I.

Das Vormundschaftsgericht bewilligte am 8.12.2000 dem Betreuer des Betroffenen aus der Staatskasse eine Entschädigung in Höhe von 2323,16 DM. Zugleich lehnte es ab, Zahlungen festzusetzen, die der Betreute an die Staatskasse zu leisten hat. Hiergegen legte die Staatskasse sofortige Beschwerde ein mit den Anträgen, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Vormundschaftsgericht zurückzuverweisen oder, falls das Landgericht in der Sache selbst entscheide, die Betreuervergütung gegen das betreute Vermögen festzusetzen, hilfsweise den Regress der Staatskasse gegen den unterhaltsverpflichteten Vater anzuordnen.