I.
Das Vormundschaftsgericht bewilligte am 8.12.2000 dem Betreuer des Betroffenen aus der Staatskasse eine Entschädigung in Höhe von 2323,16 DM. Zugleich lehnte es ab, Zahlungen festzusetzen, die der Betreute an die Staatskasse zu leisten hat. Hiergegen legte die Staatskasse sofortige Beschwerde ein mit den Anträgen, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Vormundschaftsgericht zurückzuverweisen oder, falls das Landgericht in der Sache selbst entscheide, die Betreuervergütung gegen das betreute Vermögen festzusetzen, hilfsweise den Regress der Staatskasse gegen den unterhaltsverpflichteten Vater anzuordnen.
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