OLG Nürnberg - Beschluss vom 20.07.2001
7 UF 684/01
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 § 1687 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 188
NJW-RR 2001, 1519
OLGR-Nürnberg 2001, 327
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 102 F 2096/99

Elterliche Sorge bei Getrenntleben - Übertragung auf einen Elternteil - Kindeswohl - belastende Streitigkeiten bei eingeschränkter gemeinsamer Sorge

OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.07.2001 - Aktenzeichen 7 UF 684/01

DRsp Nr. 2001/13084

Elterliche Sorge bei Getrenntleben - Übertragung auf einen Elternteil - Kindeswohl - belastende Streitigkeiten bei eingeschränkter gemeinsamer Sorge

»Für die Übertragung der gesamten elterlichen Sorge auf einen Elternteil kann auch der Umstand sprechen, daß bei einer Übertragung nur des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf einen Elternteil allein und der Aufrechterhaltung der gemeinsamen Sorge im übrigen das Kind belastende Streitigkeiten der Eltern über den Umfang der Mitentscheidungsbefugnisse des nicht mit dem Kind lebenden Elternteils gemäß 1687 I BGB zu befürchten sind.«

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 § 1687 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten und haben am 24.06.1992 geheiratet. Aus der Ehe ist das am 30.06.1992 geborene Kind hervorgegangen.

Die Familie lebte zunächst in Anfang 1997 erfolgte der Umzug in das Anwesen in, das von den Eheleuten zu Miteigentum erworben wurde. Im Sommer 1997 verließ die Beteiligte das Anwesen. In der Folgezeit lebte teilweise beim Vater, teilweise bei der Mutter.