OLG Karlsruhe - Beschluß vom 09.08.1999
2 UF 63/99
Normen:
BGB § 1671 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 507
OLGReport-Karlsruhe 2000 92
Vorinstanzen:
AG Baden-Baden, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 399/98

Elterliche Sorge; Sorgerecht

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 09.08.1999 - Aktenzeichen 2 UF 63/99

DRsp Nr. 2000/8886

Elterliche Sorge; Sorgerecht

»Ist es in der Vergangenheit in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung (1628 Abs. 1 BGB) wiederholt zu keiner Einigung der Eltern gekommen und kann daraus geschlossen werden, daß der erforderliche Grundkonsens zwischen ihnen zerstört ist, kann ihre gemeinsame Sorge aufgehoben werden (1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB).«

Normenkette:

BGB § 1671 ;

Gründe:

I.

Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute. Aus ihrer Ehe sind die am geborene geborene die an geborene hervorgegangen. Am 18.12.1998 ist die Antragstellerin mit den drei Töchern aus dem den Parteien gemeinsam gehörenden Haus in ausgezogen. Die Kinder und sie leben seit dem in . Der Antragsgegner ist damit einverstanden, daß die Kinder ihren Lebensmittelpunkt bei der Mutter haben und von dieser versorgt und betreut werden.