I.
Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute. Aus ihrer Ehe sind die am geborene geborene die an geborene hervorgegangen. Am 18.12.1998 ist die Antragstellerin mit den drei Töchern aus dem den Parteien gemeinsam gehörenden Haus in ausgezogen. Die Kinder und sie leben seit dem in . Der Antragsgegner ist damit einverstanden, daß die Kinder ihren Lebensmittelpunkt bei der Mutter haben und von dieser versorgt und betreut werden.
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