OLG Hamm - Beschluss vom 17.12.1999
12 UF 234/99
Normen:
BGB § 1666 § 1626a § 1672 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1239
Vorinstanzen:
AG Lüdenscheid, vom 18.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen VIII B 2440

Elterliche Sorge Unverheirateter - Wechsel des alleinigen Sorgerechts bei Gefährdung des Kindeswohls

OLG Hamm, Beschluss vom 17.12.1999 - Aktenzeichen 12 UF 234/99

DRsp Nr. 2001/3646

Elterliche Sorge Unverheirateter - Wechsel des alleinigen Sorgerechts bei Gefährdung des Kindeswohls

Steht der Kindesmutter nach § 1626a Abs. 2 BGB die alleinige elterliche Sorge zu, dann ist unabhängig von der Regelung des § 1672 Abs. 1 BGB dem Kindesvater auch gegen den Willen der Kindesmutter die alleinige Sorge zu übertragen, wenn das Wohl des (hier: 7-jährigen) Kindes bei der Mutter erheblich gefährdet und ein Eingreifen des Gerichts auf der Grundlage des § 1666 BGB notwendig ist.

Normenkette:

BGB § 1666 § 1626a § 1672 ;

Gründe: