OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.07.2004
9 UF 89/04
Normen:
ZPO § 621e ; BGB § 1603 Abs. 2 ; BGB § 1628 Satz 1 ; BGB § 1666a ; BGB § 1687 Abs. 1 Satz 1, 3 ; BGB § 1697a ;
Fundstellen:
OLGReport-Brandenburg 2004, 440
Vorinstanzen:
AG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 32/04

Elterliches Sorgerecht: Entscheidung über die Unterbringung eines gemeinsamen Kindes in einer Kindertagesstätte

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.07.2004 - Aktenzeichen 9 UF 89/04

DRsp Nr. 2004/17769

Elterliches Sorgerecht: Entscheidung über die Unterbringung eines gemeinsamen Kindes in einer Kindertagesstätte

1. Die Frage der Unterbringung des gemeinsamen Kindes in einer Kindereinrichtung stellt eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 1628 BGB dar. 2. Ein jede Fallgestaltung betreffender allgemein gültiger Erfahrungssatz darüber, ob es für die kindliche Entwicklung besser ist, wenn das Kind, soweit als möglich, durch die Eltern oder einen Elternteil ganztägig betreut wird, oder ob das Kind zumindest teilweise in eine Kindereinrichtung zur auswärtigen Betreuung verbracht wird, existiert nicht. Es kann jedoch nicht verkannt werden, dass gerade der Besuch einer Kindereinrichtung eine der gängigen Möglichkeiten zur Förderung sozialer Kontakte darstellt. 3. Der Besuch einer Kindertagesstätte ist insbesondere dann angezeigt, wenn, wie im Streitfall, ärztlicherseits der Besuch der Kindergruppe zur Förderung der weiteren kindlichen Entwicklung angeraten wird, und die Unterbringung auch im Hinblick auf die tatsächlichen Betreuungsmöglichkeiten der Elternteile sinnvoll erscheint.

Normenkette:

ZPO § 621e ; BGB § 1603 Abs. 2 ; BGB § 1628 Satz 1 ; BGB § 1666a ; BGB § 1687 Abs. 1 Satz 1, 3 ; BGB § 1697a ;

Entscheidungsgründe:

Die gem. § 621 e ZPO zulässige befristete Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.