OLG Celle - Beschluss vom 18.10.2001
22 W 77/01
Normen:
BGB § 133 § 203 analog ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2001, 350
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 196/01

Enterbung - Entziehung des Pflichtteils - konkreter Entziehungsgrund - Hemmung der Verjährung durch vollständigen Antrag auf Prozesskostenhilfe

OLG Celle, Beschluss vom 18.10.2001 - Aktenzeichen 22 W 77/01

DRsp Nr. 2001/16390

Enterbung - Entziehung des Pflichtteils - konkreter Entziehungsgrund - Hemmung der Verjährung durch vollständigen Antrag auf Prozesskostenhilfe

»Die Enterbung kann als Entziehung des Pflichtteils auszulegen sein, wenn sie mit einem konkreten Sachverhalt im Testament begründet wird, der einen Entziehungsgrund i. S. d. § 2333 BGB darstellt. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe hemmt die Verjährung nicht, wenn er nicht alle Tatsachen enthält, die den verfolgten Anspruch begründen.«

Normenkette:

BGB § 133 § 203 analog ;

Gründe:

Das Rechtsmittel ist unbegründet.