I. Am 12.1.1998 bestellte das Amtsgericht für die Betroffene einen Berufsbetreuer mit den Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über die Unterbringung, Entscheidung über unterbringungsähnliche Maßnahmen, Vermögenssorge einschließlich der Entscheidung über die Wohnungsauflösung sowie Geltendmachung von Ansprüchen auf Altersversorgung und Sozialhilfe. Auf die Beschwerden der Betroffenen und eines Neffen übertrug das Landgericht gemäß Beschluß vom 17.6.1998 die Betreuung mit Wirkung ab 1.7.1998 dem Neffen.
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