BayObLG - Beschluß vom 15.10.1999
3Z BR 224/99
Normen:
BGB § 1908b; FGG § 13a (Erledigung der Hauptsache), § 12, § 27 ;
Vorinstanzen:
LG Bamberg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 23/99
AG Haßfurt - Zweigstelle Ebern XVII 0001/97,

Entlassung des Betreuers

BayObLG, Beschluß vom 15.10.1999 - Aktenzeichen 3Z BR 224/99

DRsp Nr. 2000/287

Entlassung des Betreuers

»1. Ficht der Betreuer seine Entlassung an, führt der Tod des Betreuten nicht zur Erledigung der- Hauptsache.2. Die Eignung zum Betreuer ist nicht mehr gewährleistet, wenn konkrete Umstände es nahelegen, daß er nicht willens oder nicht in der Lage ist, den ihm übertragenen Aufgabenkreis zum Wohl des Betreuten wahrzunehmen. In diesem Fall hindern ein entgegenstehender Wille des Betreuten oder verwandtschaftliche oder sonstige persönliche Bindungen die Entlassung des Betreuers nicht.3. Zur Verwertung der Aussage eines Zeugen vom Hörensagen.«

Normenkette:

BGB § 1908b; FGG § 13a (Erledigung der Hauptsache), § 12, § 27 ;

Gründe:

I. Am 12.1.1998 bestellte das Amtsgericht für die Betroffene einen Berufsbetreuer mit den Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über die Unterbringung, Entscheidung über unterbringungsähnliche Maßnahmen, Vermögenssorge einschließlich der Entscheidung über die Wohnungsauflösung sowie Geltendmachung von Ansprüchen auf Altersversorgung und Sozialhilfe. Auf die Beschwerden der Betroffenen und eines Neffen übertrug das Landgericht gemäß Beschluß vom 17.6.1998 die Betreuung mit Wirkung ab 1.7.1998 dem Neffen.