BayObLG - Beschluß vom 11.06.1997
3Z BR 54/97
Normen:
BGB § 1908b; FGG § 69i Abs. 7 ;
Fundstellen:
BtPrax 1997, 200
EzFamR aktuell 1997, 324
FamRZ 1997, 1360
NJWE-FER 1997, 204
Vorinstanzen:
LG Regensburg,
AG Kelheim,

Entlassung des Betreuers gegen den Willen des Betreuten - Persönliche Anhörung in der Beschwerdeinstanz - Anhörung durch beauftragten Richter - Sorgfältige Abwägung sämtlicher Umstände durch Tatsachengerichte

BayObLG, Beschluß vom 11.06.1997 - Aktenzeichen 3Z BR 54/97

DRsp Nr. 1997/6443

Entlassung des Betreuers gegen den Willen des Betreuten - Persönliche Anhörung in der Beschwerdeinstanz - Anhörung durch beauftragten Richter - Sorgfältige Abwägung sämtlicher Umstände durch Tatsachengerichte

»1. Die nach § 69i Abs. 7 FGG zwingend vorgeschriebene persönliche Anhörung des Betroffenen und des Betreuers, wenn ein Betreuer gegen den Willen eines Betroffenen entlassen werden soll, ist grundsätzlich auch in der Beschwerdeinstanz geboten. Sie darf einem beauftragten Richter nur dann übertragen werden, wenn für das Gericht der persönliche Eindruck von den anzuhörenden Personen nicht entscheidungserheblich ist. 2. Die Entlassung eines Betreuers gegen den Willen des Betroffenen ist gerechtfertigt, wenn er unfähig ist, die Angelegenheiten des Betroffenen in den einzelnen Aufgabenkreisen ordnungsgemäß zu besorgen und deshalb ein Verbleiben im Amt dem Wohle des Betroffenen zuwiderlaufen würde. Eine solche Entscheidung erfordert eine sorgfältige Abwägung sämtlicher Umstände durch die Tatsachengerichte.«

Normenkette:

BGB § 1908b; FGG § 69i Abs. 7 ;

Gründe: