OLG Hamm - Beschluss vom 17.04.2008
15 W 415/07
Normen:
BGB § 1908b Abs. 1 S. 3 ; FGG § 12 ;
Fundstellen:
FGPrax 2008, 246
FamRZ 2008, 2309
OLGReport-Hamm 2008, 802
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, AG Bielefeld, vom 09.11.2007vom 29.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 610/07 - Vorinstanzaktenzeichen 2 XVII N 26

Entlassung eines Berufsbetreuers zugunsten ehrenamtlicher Betreuung

OLG Hamm, Beschluss vom 17.04.2008 - Aktenzeichen 15 W 415/07

DRsp Nr. 2008/17998

Entlassung eines Berufsbetreuers zugunsten ehrenamtlicher Betreuung

»1. Die Entlassung eines Berufsbetreuers auf der Grundlage des § 1908b Abs. 1 S. 3 BGB entspricht nur dann dem Zweck der gesetzlichen Vorschrift, wenn eine ehrenamtliche Führung der Betreuung langfristig gesichert erscheint. 2. Anhaltspunkten dafür, dass nur eine kurzfristige Umstellung auf eine ehrenamtliche Betreuung und eine alsbaldige Rückkehr zu einer berufsmäßigen Betreuungsführung beabsichtigt ist, muss das Gericht im Rahmen der Amtsermittlungspflicht (§ 12 FGG) nachgehen.«

Normenkette:

BGB § 1908b Abs. 1 S. 3 ; FGG § 12 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29, 69g Abs.4 S.1 Nr.3 FGG an sich statthaft sowie formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 3) folgt bereits daraus, dass seine erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.

In der Sache ist die sofortige weitere Beschwerde begründet, da die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 27 Abs.1 FGG. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen sofortigen Erstbeschwerde des Beteiligten zu 3) ausgegangen. In sachlicher Hinsicht hält die Entscheidung der rechtlichen Prüfung hingegen nicht in allen Punkten stand.