BayObLG - Beschluß vom 02.08.1995
3Z BR 112/95
Normen:
FGG § 20 Abs. 1, § 69a Abs. 3 S. 1, § 69g Abs. 3 S. 1, Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
BayObLGZ 1995 Nr. 48
BayObLGZ 1995, 267
BayObLGZ 1995. 267
BtPrax 1995, 219
EzFamR aktuell 1995, 355
FGPrax 1995, 197
FamRZ 1996, 58
Rpfleger 1996, 156

Entlassung eines Betreuers

BayObLG, Beschluß vom 02.08.1995 - Aktenzeichen 3Z BR 112/95

DRsp Nr. 1995/6241

Entlassung eines Betreuers

»1. Die Entscheidung über die Entlassung des Betreuers wird mit ihrer Bekanntmachung wirksam. Der entlassene Betreuer ist dann nicht mehr befugt, im Namen des Betreuten Beschwerde einzulegen. 2. Wird der Betreuer entlassen und ein neuer Betreuer bestellt, so ist der Nachfolgebetreuer grundsätzlich wieder zu entlassen, wenn die Entlassung des ursprünglichen Betreuers auf Beschwerde hin aufgehoben wird. 3. Dem Nachfolgebetreuer steht ein Beschwerderecht nur gegen seine eigene Entlassung zu, nicht jedoch auch gegen die Aufhebung der Entlassung des ursprünglichen Betreuers.«

Normenkette:

FGG § 20 Abs. 1, § 69a Abs. 3 S. 1, § 69g Abs. 3 S. 1, Abs. 5 S. 1;

Gründe:

I. Mit Beschluß vom 7.10.1993 bestellte das Amtsgericht für die.Betroffene deren Sohn u.a. für den Aufgabenkreis Vermögenssorge zum Betreuer.

Am 18.2.1994 entließ ihn das Amtsgericht hinsichtlich dieses Aufgabenkreises und bestellte insoweit Rechtsanwalt H. zum neuen Betreuer. Grund für diese Maßnahme war, daß der Sohn der Betroffenen mit dieser am 25.3.1993 einen Darlehensvertrag und am 21.9.1993 einen Nachtrag hierzu abgeschlossen und gemäß diesen Vereinbarungen einen Geldbetrag in Höhe von ins gesamt 330 000 DM erhalten hatte.