I. Mit Beschluß vom 7.10.1993 bestellte das Amtsgericht für die.Betroffene deren Sohn u.a. für den Aufgabenkreis Vermögenssorge zum Betreuer.
Am 18.2.1994 entließ ihn das Amtsgericht hinsichtlich dieses Aufgabenkreises und bestellte insoweit Rechtsanwalt H. zum neuen Betreuer. Grund für diese Maßnahme war, daß der Sohn der Betroffenen mit dieser am 25.3.1993 einen Darlehensvertrag und am 21.9.1993 einen Nachtrag hierzu abgeschlossen und gemäß diesen Vereinbarungen einen Geldbetrag in Höhe von ins gesamt 330 000 DM erhalten hatte.
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