BGH - Urteil vom 11.03.1994
V ZR 188/92
Normen:
BGB § 528 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 528 Abs. 1 Satz 1 Rückforderung 1
BGHZ 123, 283
DRsp I(133)556a
DVBl 1994, 1294
EzFamR BGB § 528 Nr. 2
FamRZ 1994, 815
MDR 1995, 28
NJW 1994, 1655
VersR 1994, 836
WM 1994, 1303
ZEV 1994, 254

Entreicherung des Beschenkten bei Überleitung eines Schenkungsrückforderungsanspruchs auf den Sozialhilfeträger

BGH, Urteil vom 11.03.1994 - Aktenzeichen V ZR 188/92

DRsp Nr. 1994/3463

Entreicherung des Beschenkten bei Überleitung eines Schenkungsrückforderungsanspruchs auf den Sozialhilfeträger

»Hat der Sozialhilfeträger einen Schenkungsrückforderungsanspruch wegen Notbedarfs des Schenkers (§ 528 Abs. 1 BGB) auf sich übergeleitet, so kann der Beschenkte sich von der Verpflichtung, in Höhe vorgestreckter Unterhaltsleistungen Zahlungen nach §§ 528 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB (BGHZ 94, 141) zu leisten, nicht durch Rückgabe des Geschenkes an den Schenker befreien.«

Normenkette:

BGB § 528 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Beklagte ist der Neffe der Frau J., deren Ehemann am 14. Januar 1986 in ein Altenheim aufgenommen worden war, wo er am 29. Juni 1987 verstorben ist.

Mit notariellem Übergabevertrag vom 22. März 1985 hatte Frau J. dem Beklagten das von ihr und damals noch von ihrem Ehemann bewohnte Einfamilienhaus einschließlich Grundstück unter Vorbehalt eines lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauchs übertragen. Mit Bescheid vom 17. März 1986 übernahm der Kläger als Träger der Sozialhilfe die Heimkosten und leitete den Anspruch "der Eheleute J. auf Rückforderung der Schenkung (§§ 528, 529, 1360 BGB) " gegenüber dem Beklagten auf sich über. Widerspruch und Klage des Beklagten gegen den Bescheid blieben erfolglos.