LSG Bayern - Beschluss vom 16.07.2012
L 15 SF 42/11
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2; JVEG § 19; JVEG § 20; JVEG § 22; JVEG § 4 Abs. 1; JVEG § 5; JVEG § 6; SGG § 111; SGG § 191; SGG § 69; VBVG § 4; VBVG § 5;

Entschädigung von Betreuern im sozialgerichtlichen Verfahren; Anspruch auf Verdienstausfall und Entschädigung für Zeitversäumnis

LSG Bayern, Beschluss vom 16.07.2012 - Aktenzeichen L 15 SF 42/11

DRsp Nr. 2012/17238

Entschädigung von Betreuern im sozialgerichtlichen Verfahren; Anspruch auf Verdienstausfall und Entschädigung für Zeitversäumnis

Ein gerichtlich bestellter Betreuer, dessen persönliches Erscheinen als Vertreter eines Beteiligten angeordnet worden ist, ist nach dem JVEG wie ein Beteiligter und damit wie ein Zeuge zu entschädigen, sofern es sich um ein gerichtskostenfreies Verfahren im Sinne des § 183 SGG handelt und er im Rahmen des Aufgabenkreises seiner Betreuung handelt. Er erhält jedoch keine Entschädigung für Verdienstaufall gemäß § 22 JVEG. In seiner Eigenschaft als Betreuer erhält er bereits eine Vergütung nach dem VBVG, sodass ihm ein Verdienstausfall nicht entstanden sein kann (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.10.2010, Az.: L 4 KR 192/10 B)

1. Ein Betreuer, der nach Anordnung des persönlichen Erscheinens durch das Gericht an einem Gerichtstermin teilnimmt, hat keinen Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall gemäß § 22 JVEG. Die Teilnahme am Gerichtstermin ist im Rahmen seiner pauschal gemäß §§ 4, 5 VBVG vergüteten Tätigkeit erfolgt; einen Verdienstausfall hat er daher nicht erlitten.