AG Siegburg, vom 16.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 534/00
Entschädigungsloser Verzicht auf Versorgungsausgleich
OLG Köln, Beschluß vom 08.10.2001 - Aktenzeichen 27 UF 102/01
DRsp Nr. 2002/3041
Entschädigungsloser Verzicht auf Versorgungsausgleich
Ein entschädigungsloser Versicht auf den Versorgungsausgleich kann nach § 1587 o Abs. 2BGB genehmigt werden, wenn die Angemessenheitsprüfung zu dem Ergebnis führt, dass der Ausgleichsberechtigte auf den ihm an sich zustehenden Zuwachs an Versorgungsrechten nicht angewiesen ist, oder wenn der Wertunterschied gering ist. Haben beide Ehegatten in der Ehezeit etwa gleich hohe Versorgungsrechte erworben, so ist der Verzicht regelmäßig zu genehmigen.