OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.07.2013
3 UF 102/12
Normen:
ZPO § 263; FamFG § 243;
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 22.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 1219/11

Entscheidung des Gerichts bei einseitiger Erledigungserklärung im Unterhaltsverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.07.2013 - Aktenzeichen 3 UF 102/12

DRsp Nr. 2014/5742

Entscheidung des Gerichts bei einseitiger Erledigungserklärung im Unterhaltsverfahren

1. Schließt sich der Antragsgegner einer im Unterhaltsfestsetzungs- bzw. -abänderungsverfahren erklärten Erledigungserklärung des Antragstellers nicht an, hat das Gericht - notfalls durch Beweisaufnahme - zu prüfen, ob das Antragsbegehren bei Rechtshängigkeit zulässig und begründet gewesen ist, sich jedoch anschließend erledigt hat, d.h. der Eintritt eines tatsächlichen Ereignis den Verfahrensgegenstand ohne Mitwirkung des Antragstellers hat entfallen lassen, wodurch erst das Begehren unzulässig oder unbegründet geworden ist. 2. Ein Unterhaltsschuldner braucht sich nicht mit einem Vollstreckungsverzicht des Gläubigers zufrieden zu geben, der widerruflich erteilt worden ist und ungültig werden soll, wenn sich die zugrunde liegenden Verhältnisse ändern. Sein Rechtsschutzinteresse für ein Abänderungsverfahren entfällt erst, wenn eine Zwangsvollstreckung nach den Umständen des Falles unzweifelhaft nicht mehr droht. 3. Im Falle eines erfolgreichen Antrags auf Abänderung muss der sofort anerkennende Antragsgegner zudem einen verbindlichen Vollstreckungsverzicht erklärt haben, damit dem Antragsteller die Kosten gemäß §§ 243 S. 2 Nr. 4 FamFG, 93 ZPO auferlegt werden können.

Der Beschluss wird abgeändert.