SchlHOLG - Urteil vom 27.07.2009
15 UF 30/09
Normen:
BGB § 227 Abs. 2; GG Art. 10 Abs. 1; GG Art. 13 Abs. 1; ZPO § 580 Nr. 7 lit b;
Vorinstanzen:
AG Pinneberg, - Vorinstanzaktenzeichen 47 F 47/04

Entscheidung des Gerichts bei Säumnis des Klägers und Unzulässigkeit der Klage

SchlHOLG, Urteil vom 27.07.2009 - Aktenzeichen 15 UF 30/09

DRsp Nr. 2010/9831

Entscheidung des Gerichts bei Säumnis des Klägers und Unzulässigkeit der Klage

1. Wenn die Klage unzulässig ist, ist aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit - auch bei Säumnis des Klägers - die endgültige Instanzbeendigung durch streitiges Endurteil auszusprechen 2. Eine Restitutionsklage auf Grundlage von (neuen) Urkunden, die unter Verstoß gegen das Briefgeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) und gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung erlangt worden sind, ist trotz schlüssigen Restitutionsgrundes nach § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO unzulässig. Die vorgelegten Urkunden dürfen im Prozess nicht verwertet werden, weil ein zivilprozessuales Beweisverwertungsverbot besteht. 3. Ob ein Grundrechtseingriff gerechtfertigt ist, richtet sich nach dem Ergebnis der Abwägung zwischen dem gegen die Verwertung streitenden Individualgrundrecht auf der einen und einem für die Verwertung sprechenden, rechtlich geschützten Interesse auf der anderen Seite. Eine solche Notwehrsituation i.S.d. § 227 Abs. 2 BGB oder notwehrähnliche Lage liegt auf Seiten des Unterhaltsgläubigers schon deshalb nicht vor, weil es an einem gegenwärtigen Angriff auf notwehrfähige Rechte des Restitutionsklägers fehlt.

Die Restitutionsklage gegen das Teilversäumnis- und Schlussurteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes vom 22.12.2006 wird als unzulässig verworfen.