Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 3. Juli 2009 - 44 F 29/08 - wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.
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