OLG Köln - Beschluss vom 01.09.2009
4 UF 114/09
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 139
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 03.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 44 F 29/08

Entscheidung über das Sorgerecht bei gleicher Erziehungsfähigkeit der Eltern und gleich guter Bindung des Kindes zu beiden Eltern

OLG Köln, Beschluss vom 01.09.2009 - Aktenzeichen 4 UF 114/09

DRsp Nr. 2010/420

Entscheidung über das Sorgerecht bei gleicher Erziehungsfähigkeit der Eltern und gleich guter Bindung des Kindes zu beiden Eltern

Sind beide Eltern in gleicher Weise erziehungsfähig und besteht zu beiden Eltern eine gute Bindung des Kindes und hat das Kind keinerlei Präferenzen für den einen oder anderen Elternteil gezeigt und sind auch beide Eltern in der Lage, die künftige schulische Entwicklung des Kindes angemessen zu fördern, so kann für die Frage, auf wen das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ein 4 1/2 Jahre altes Kind zu übertragen ist, von entscheidender Bedeutung sein, dass jedenfalls zur Zeit die Mutter nicht auf eine Fremdbetreuung angewiesen ist, da sie nach der Geburt eines zweiten Kindes jedenfalls zunächst zuhause bleibt, während der Vater während seiner Kernarbeitszeiten von 9.00 bis 16.00 Uhr das Kind fremd betreuen lassen muss und das Kind bereits eine Bindung zu seiner kleinen Halbschwester aufgebaut hat, so dass es kindeswohldienlich erscheint, wenn das Kind bei einem Aufenthalt bei der Mutter mit seiner Halbschwester aufwachsen kann.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 3. Juli 2009 - 44 F 29/08 - wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.