wird der Beschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 26.3.2009 auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat den aus dem Tenor ersichtlichen vorläufigen Erfolg. Dem Antragsteller kann die Prozesskostenhilfe nicht wegen fehlender Erfolgsaussicht versagt werden.
Zwar teilt der Senat grundsätzlich die sorgfältig begründete, auf ein bereits eingeholtes Sachverständigengutachten gestützte Einschätzung des Amtsgerichts, dass es dem Wohl der betroffenen Kinder am besten entspricht, wenn die Mutter die Alleinsorge ausübt.
Bei Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs konnte dem Antragsteller jedoch die hinreichende Erfolgsaussicht seines Begehrens nicht abgesprochen werden, weil ein Sachverständigengutachten noch nicht vorlag und der Verfahrensausgang offen war.
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