OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.01.2002
10 WF 149/01
Normen:
RPflG § 1 Abs. 1 ; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 § 121 Abs. 2 § 659 §§ 688 ff. § 694 § 651 Abs. 1 § 127 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1199
Vorinstanzen:
AG Bernau, - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 28/00

Entscheidung über die Anwaltsbeiordnung bei Antragsrücknahme erfolgt entsprechend der Entscheidung hinsichtlich der Prozesskostenbewilligung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.01.2002 - Aktenzeichen 10 WF 149/01

DRsp Nr. 2002/5485

Entscheidung über die Anwaltsbeiordnung bei Antragsrücknahme erfolgt entsprechend der Entscheidung hinsichtlich der Prozesskostenbewilligung

Wenn hinsichtlich der Prozesskostenbewilligung auf den Erkenntnisstand des Gerichts vor Antragsrücknahme abzustellen ist, muss gleiches auch für die Anwaltsbeiordnungsentscheidung gelten.

Normenkette:

RPflG § 1 Abs. 1 ; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 § 121 Abs. 2 § 659 §§ 688 ff. § 694 § 651 Abs. 1 § 127 Abs. 4 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 1 Abs. 1 RPflG, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet. Der Antragsteller in ist für das vereinfachte Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Rechtsanwältin H beizuordnen.