OLG Köln - Beschluß vom 03.02.1998
14 Wx 1/98
Normen:
FGG §§ 5, 46;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 958
FuR 1998, 277

Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts

OLG Köln, Beschluß vom 03.02.1998 - Aktenzeichen 14 Wx 1/98

DRsp Nr. 1998/4456

Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts

»1. Zum Verhältnis von § 5 FGG zu § 46 FGG.2. Zu den Voraussetzungen einer Abgabe nach § 46 FGG

Normenkette:

FGG §§ 5, 46;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1) und 2), die Eltern des Kindes M., lebten zusammen mit 2 weiteren älteren Kindern der Beteiligten zu 1), T. und P., in nichtehelicher Lebensgemeinschaft in der Wohnung U.straße 5 in F./Sachsen. Aufgrund von Zerwürfnissen zwischen den Eltern zog der Beteiligte zu 2) 1993 aus der gemeinsamen Wohnung aus. M. verblieb im Haushalt der Mutter. Die Mutter hatte die elterliche Sorge, dem Beteiligten zu 2) wurde ein Umgangsrecht gewährt.

Der Beteiligte zu 2) begehrt seit Anfang 1995 die Änderung des Sorgerechts.