BayObLG - Beschluß vom 29.07.1992
3Z BR 76/92; 3Z BR 91/92
Normen:
BtG Art. 9 § 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 223
NJW 1993, 670
Vorinstanzen:
LG Ansbach, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 579/90 4 T 505/92
AG Ansbach XVII 1384/92 A (früher: VIII 45/90),

Entscheidung über ein vorher eingelegtes Rechtsmittel nach dem Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes

BayObLG, Beschluß vom 29.07.1992 - Aktenzeichen 3Z BR 76/92; 3Z BR 91/92

DRsp Nr. 1995/2591

Entscheidung über ein vorher eingelegtes Rechtsmittel nach dem Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes

»Ist nach dem Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes über ein Rechtsmittel gegen eine vorher angeordnete Pflegschaft zu entscheiden und war auch bereits ein Pfleger bestellt, so ist die Pflegschaftsanordnung zwar aufzuheben, aber erst mit Wirkung ab einer neuen Entscheidung des Amtsgerichts über eine Betreuerbestellung (Fortführung von BayObLGZ 1992, 9 = FamRZ 1992, 722).«

Normenkette:

BtG Art. 9 § 5 ;

Gründe:

I.

Am 25.5.1990 ordnete das Amtsgericht für die jetzige Betreute Pflegschaft mit dem Wirkungskreis "Vermögensverwaltung" an und bestellte am 16.4.1991 einen Pfleger. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der jetzigen Betreuten wies das Landgericht am 25.1.1991 zurück.

Zur Prüfung eines Antrags der Betreuten auf Aufhebung der Betreuung ordnete das Amtsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens an; unter dem 19.3.1992 wies es die Betreute darauf hin, dass sie zu einer Untersuchung vorgeführt werden könne. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Betreuten wies das Landgericht am 4.6.1992 zurück.