OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.04.2002
9 UF 29/02
Normen:
BGB § 1671 § 1696 ; ZPO § 621 Abs. 1 § 623 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 387
OLGReport-Brandenburg 2002, 538
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 309/00

Entscheidung über Sorgerecht im Scheidungsverbund; Zuweisung der elterlichen Sorge für die Dauer des Getrenntlebens

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.04.2002 - Aktenzeichen 9 UF 29/02

DRsp Nr. 2004/9051

Entscheidung über Sorgerecht im Scheidungsverbund; Zuweisung der elterlichen Sorge für die Dauer des Getrenntlebens

1. Werde Anträge zum Sorgerecht während der Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens gestellt, so werden sie gem. § 623 Abs. 2 Nr. 1 ZPO von selbst zur Folgesache, und zwar auch dann, wenn sie nicht nur für den Fall der Scheidung gestellt sind. 2. Nach Inkrafttreten des Kindschaftsrechts-Reformgesetzes zum 1.7.1998 ist eine auf die Dauer des Getrenntlebens der Parteien des Scheidungsverfahrens beschränkte Sonderregelung der elterlichen Sorge nicht veranlasst.

Normenkette:

BGB § 1671 § 1696 ; ZPO § 621 Abs. 1 § 623 Abs. 2 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 621 e ZPO zulässige befristete Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung ohne Sachprüfung führen muss.

Die Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin auf Übertragung der elterlichen Sorge für das gemeinsame Kind P... war an das Amtsgericht zurückzuverweisen, denn das Amtsgericht hat in mehrfacher Hinsicht verfahrensfehlerhaft über das Sorgerecht entschieden.