BGH - Beschluß vom 24.02.1982
IVb ZB 530/80
Normen:
BGB § 1587o;
Fundstellen:
DRsp I(166)104d
FamRZ 1982, 688
LSK-FamR/Runge, § 1587o BGB LS 24
NJW 1982, 1464

Entscheidung über Versorgungsausgleich bei Vorliegen einer Vereinbarung

BGH, Beschluß vom 24.02.1982 - Aktenzeichen IVb ZB 530/80

DRsp Nr. 1994/4907

Entscheidung über Versorgungsausgleich bei Vorliegen einer Vereinbarung

Bei Vorliegen einer Vereinbarung gem. § 1587o BGB ist durch das Gericht vorrangig über die Genehmigung zu entscheiden, bevor eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich getroffen wird. Erteilt das Gericht die Genehmigung, kann nämlich über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nur entschieden werden, soweit die Vereinbarung Raum dafür läßt, denn nach § 53 d Satz 1 FGG findet eine Entscheidung über den (öffentlich-rechtlichen) Versorgungsausgleich insoweit nicht statt, als die Ehegatten eine Vereinbarung geschlossen haben und das Gericht sie genehmigt hat. Danach ist es Voraussetzung für eine Sachentscheidung über den (öffentlich-rechtlichen) Versorgungsausgleich, daß die Ehegatten darüber nicht in zulässiger Weise eine Vereinbarung getroffen haben.

Normenkette:

BGB § 1587o;