Entscheidung über Versorgungsausgleich bei Vorliegen einer Vereinbarung
BGH, Beschluß vom 24.02.1982 - Aktenzeichen IVb ZB 530/80
DRsp Nr. 1994/4907
Entscheidung über Versorgungsausgleich bei Vorliegen einer Vereinbarung
Bei Vorliegen einer Vereinbarung gem. § 1587o BGB ist durch das Gericht vorrangig über die Genehmigung zu entscheiden, bevor eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich getroffen wird. Erteilt das Gericht die Genehmigung, kann nämlich über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nur entschieden werden, soweit die Vereinbarung Raum dafür läßt, denn nach § 53 d Satz 1 FGG findet eine Entscheidung über den (öffentlich-rechtlichen) Versorgungsausgleich insoweit nicht statt, als die Ehegatten eine Vereinbarung geschlossen haben und das Gericht sie genehmigt hat. Danach ist es Voraussetzung für eine Sachentscheidung über den (öffentlich-rechtlichen) Versorgungsausgleich, daß die Ehegatten darüber nicht in zulässiger Weise eine Vereinbarung getroffen haben.