OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.01.2009
9 AR 14/08
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 37;

Entscheidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen der Prozessabteilung des Amtsgerichts und dem Familiengericht

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.01.2009 - Aktenzeichen 9 AR 14/08

DRsp Nr. 2009/1617

Entscheidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen der Prozessabteilung des Amtsgerichts und dem Familiengericht

1. Streitigkeiten zwischen der Prozessabteilung des Amtsgerichts und dem Familiengericht werden durch den Familiensenat des Oberlandesgerichts entschieden. 2. Eine solche Zuständigkeitsbestimmung setzt jedoch voraus, dass sich die Gerichte zuvor für unzuständig erklärt haben. Dazu reicht eine interne Aktenverfügung eines Gerichts nicht aus.

Tenor:

Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 37;

Gründe:

I.

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Sie sind Miteigentümer eines in S. gelegenen Grundstücks, das mit einem Wohnhaus und einem Nebengelass bebaut ist. Das Scheidungsverfahren ist anhängig. Durch Beschluss vom 02.12.2008 wies das Amtsgericht - Familiengericht - Strausberg der Antragstellerin in dem Verfahren 2 F 706/07 das Wohnhaus für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Nutzung zu.