Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
I.
Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Sie sind Miteigentümer eines in S. gelegenen Grundstücks, das mit einem Wohnhaus und einem Nebengelass bebaut ist. Das Scheidungsverfahren ist anhängig. Durch Beschluss vom 02.12.2008 wies das Amtsgericht - Familiengericht - Strausberg der Antragstellerin in dem Verfahren 2 F 706/07 das Wohnhaus für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Nutzung zu.
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