OLG Hamm - Beschluss vom 22.12.2005
1 UF 140/05
Normen:
FGG § 50b;
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 341 F 877/03

Entscheidungen im einem Sorgerechtsverfahren nach Anhörung eines Kindes; Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers

OLG Hamm, Beschluss vom 22.12.2005 - Aktenzeichen 1 UF 140/05

DRsp Nr. 2009/22237

Entscheidungen im einem Sorgerechtsverfahren nach Anhörung eines Kindes; Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers

1. Steht fest, dass das Familiengericht in einem Sorgerechtsverfahren das betreffende Kind persönlich angehört hat, so bedarf es darüber hinaus keiner weiteren Berücksichtigung in der Entscheidung. 2. In einem Sorgerechtsverfahren ist regelmäßig nur dann ein Pfleger für das betroffene Kind zu bestellen, wenn zu besorgen ist, dass die gegenüber den Interessen der Eltern eigenständigen Interessen der Kinder ungenügend wahrgenommen werden. Die Bestellung eines Pflegers wird daher erst dann für erforderlich gehalten werden müssen, wenn der Streit der Eltern die Belange des Kindes derart überlagert oder sogar verdrängt, dass die Interessen des Kindes gegen die Interessen der Eltern verteidigt werden müssen.

Tenor:

Die Beschwerden beider Parteien werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FGG § 50b;

Gründe:

1.