OLG Köln - Beschluss vom 04.05.2012
4 WF 18/12
Normen:
ZPO § 147; FamFG § 20; RVG -VV Nr. 3100;
Fundstellen:
FamFR 2012, 302
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 22.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 404 F 85/10

Entstehung der Erörterungsgebühr bei Verbindung mehrerer Angelegenheiten

OLG Köln, Beschluss vom 04.05.2012 - Aktenzeichen 4 WF 18/12

DRsp Nr. 2012/9454

Entstehung der Erörterungsgebühr bei Verbindung mehrerer Angelegenheiten

Werden mehrere Verfahren aus Gründen der Vereinfachung zur Anhörung oder Erörterung auf einen Termin anberaumt und in diesem dann auch erörtert, ohne dass eine förmliche Verfahrensverbindung gem. § 147 ZPO bzw. § 20 FamFG stattfindet, so bleibt es bei einzelnen, voneinander unabhängigen Verfahren. Kostenrechtlich findet keine Zusammenrechnung der Gegenstandswerte der selbständigen Verfahren statt. Sind die Verfahren nicht verbunden, so bleibt es kostenmäßig bei getrennt zu behandelnden Angelegenheiten.

Tenor

Die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss des Amtsgerichts

- Familiengericht - Bonn vom 22.08.2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Staatskasse zur Last.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt bis 500,00 €.

Normenkette:

ZPO § 147; FamFG § 20; RVG -VV Nr. 3100;

Gründe

Das Rechtsmittel des Bezirksrevisors ist statthaft und auch zulässig gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4, Abs. 7 und 8 RVG. Insbesondere ist das Rechtsmittel, nachdem die Akten dem Bezirksrevisor erst am 09.02.2012 vorgelegt worden sind, mit Eingang beim Amtsgericht Bonn am 13.02.2012 rechtzeitig eingelegt worden.