OLG Brandenburg - Beschluss vom 31.08.2021
10 WF 2/21
Normen:
RVG -VV Nr. 3104;
Vorinstanzen:
AG Brandenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 66/19

Entstehung der Terminsgebühr im Sorgerechtsverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.08.2021 - Aktenzeichen 10 WF 2/21 - Aktenzeichen 15 WF 214/20

DRsp Nr. 2021/16076

Entstehung der Terminsgebühr im Sorgerechtsverfahren

Die Terminsgebühr kann gem. Nr. 3104 RVG -VV grundsätzlich auch dann entstehen, wenn das Verfahren durch einen schriftlichen Vergleich gem. § 178 Abs. 6 ZPO - ggfls. in Verbindung mit § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG - abgeschlossen worden ist, ohne dass zuvor ein Termin stattgefunden hat.

Die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Potsdam vom 27. August 2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Brandenburg an der Havel - 42 F 66/19 - wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3104;

Gründe: