KG - Beschluss vom 26.05.2011
19 WF 102/11
Normen:
FamFG § 155 Abs. 2; FamFG § 157 Abs. 1; FamFG § 207; FamFG § 221 Abs. 1; RVG -VV Nr 3104;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1978
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, - Vorinstanzaktenzeichen 139 AR 37/11
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, - Vorinstanzaktenzeichen 127 F 1214/10

Entstehung der Terminsgebühr im Verfahren über den Versorgungsausgleich

KG, Beschluss vom 26.05.2011 - Aktenzeichen 19 WF 102/11

DRsp Nr. 2011/10119

Entstehung der Terminsgebühr im Verfahren über den Versorgungsausgleich

Eine Terminsgebühr nach der amtlichen Anmerkung I zu Nr. 3104 RVG -VV entsteht in einer Versorgungsausgleichssache nicht, wenn das Gericht von der Durchführung eines Termins nach § 221 Abs. 1 FamFG absieht.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 23. März 2011 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 155 Abs. 2; FamFG § 157 Abs. 1; FamFG § 207; FamFG § 221 Abs. 1; RVG -VV Nr 3104;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da das Amtsgericht mit Recht die Festsetzung einer Terminsgebühr (Nr. 3104 VV- RVG) abgelehnt hat.

Nach der Vorbemerkung 3 III VV- RVG ist eine Terminsgebühr nicht entstanden. Das Amtsgericht hat einen Erörterungstermin hinsichtlich der wieder aufgenommenen Folgesache Versorgungsausgleich weder anberaumt noch durchgeführt.

In Betracht kommt daher nur die Entstehung nach der amtlichen Anmerkung I zu Nummer 3104 VV- RVG. Danach entsteht die Terminsgebühr auch, wenn in einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gemäß § 307 oder § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden (oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen) wird. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.