Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 23. März 2011 wird zurückgewiesen.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da das Amtsgericht mit Recht die Festsetzung einer Terminsgebühr (Nr. 3104 VV- RVG) abgelehnt hat.
Nach der Vorbemerkung 3 III VV- RVG ist eine Terminsgebühr nicht entstanden. Das Amtsgericht hat einen Erörterungstermin hinsichtlich der wieder aufgenommenen Folgesache Versorgungsausgleich weder anberaumt noch durchgeführt.
In Betracht kommt daher nur die Entstehung nach der amtlichen Anmerkung I zu Nummer 3104 VV- RVG. Danach entsteht die Terminsgebühr auch, wenn in einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gemäß § 307 oder § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden (oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen) wird. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
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