KG - Beschluss vom 08.08.2003
13 UF 55/03
Normen:
ZPO § 626a § 626b Abs. 3 § 626e ; BGB § 1666 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 § 1680 ; FGG § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2004, 265
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 30.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 143 F 16048/02

Entziehung der elterlichen Sorge nach Abgabe einer Sorgerechtserklärung

KG, Beschluss vom 08.08.2003 - Aktenzeichen 13 UF 55/03

DRsp Nr. 2005/7011

Entziehung der elterlichen Sorge nach Abgabe einer Sorgerechtserklärung

1. Ist zu dem Zeitpunkt, zu dem die nicht verheirateten Eltern eines Kindes eine Sorgerechtserklärung abgeben, der Mutter eine Entscheidung, mit der ihr das Sorgerecht entzogen wird, noch nicht zugestellt, so umfasst die Sorgerechtserklärung das der Mutter zu diesem Zeitpunkt zustehende Sorgerecht. 2. Haben die nicht verheirateten Eltern eines Kindes eine Sorgerechtserklärung abgegeben, so kommt im Falle der Entziehung der elterlichen Sorge eine unmittelbare Übertragung auf das Jugendamt nicht in Betracht.

Normenkette:

ZPO § 626a § 626b Abs. 3 § 626e ; BGB § 1666 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 § 1680 ; FGG § 16 Abs. 2 ;
Vorinstanz: AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 30.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 143 F 16048/02
Fundstellen
KGReport-Berlin 2004, 265