AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 19.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 135 F 7421/03
Entziehung der elterlichen Sorge wegen eines psychotischen Syndroms - zur Frage der Zuerkennung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
KG, Beschluss vom 10.02.2005 - Aktenzeichen 13 UF 4/04
DRsp Nr. 2005/18536
Entziehung der elterlichen Sorge wegen eines psychotischen Syndroms - zur Frage der Zuerkennung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
1. Zur Frage, ob die Entziehung der elterlichen Sorge gem. §§ 1666, 1666aBGB gerechtfertigt ist, wenn die sorgeberechtigte - getrennt lebende - Mutter eines minderjährigen Kindes in Belastungssituationen ein psychotisches Syndrom entwickelt2. Zur Frage, ob es das Kindeswohl erfordert, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das unter einem Loyalitätskonflikt leidende Kind dem Vater zu übertragen