OLG Hamm - Beschluss vom 10.02.2009
3 UF 48/08
Normen:
BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1666a; BGB § 1680 Abs. 1; BGB § 1680 Abs. 3; FGG § 13a Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1752
FuR 2010, 111
OLGReport-Hamm 2009, 806
Vorinstanzen:
AG Herne-Wanne, vom 21.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 108/07

Entziehung der elterlichen Sorge wegen Erziehungsunfähigkeit der Eltern

OLG Hamm, Beschluss vom 10.02.2009 - Aktenzeichen 3 UF 48/08

DRsp Nr. 2009/23771

Entziehung der elterlichen Sorge wegen Erziehungsunfähigkeit der Eltern

1. Wiederholte Übergriffe auf die Kinder, die zu erheblichen Verletzungen (Prellungen, Hämatome, Frakturen) geführt haben, begründen eine akute Gefahr, dass es bei einer Rückkehr in die Obhut der Eltern zu weiteren erheblichen Misshandlungen kommt. 2. Die Entziehung der elterlichen Sorge, die nur ein Elternteil betrifft, hat die notwendige Folge, dass der andere Elternteil alleiniger Sorgerechtsinhaber wird.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1.) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Herne- Wanne vom 21.12.2007 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10.03.2008 wie folgt abgeändert und insgesamt neu gefasst:

Der Beteiligten zu 1.) wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht der Gesundheitssorge sowie das Recht, Maßnahmen nach dem SGB VIII zu beantragen, für die Kinder N F, geb. am 14.10.2004, und Q F, geb. am 30.03.2006, entzogen; der weitergehende Antrag der Beteiligten zu 3.) wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

Geschäftswert für die Beschwerde: 3.000,--€.

Normenkette:

BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1666a; BGB § 1680 Abs. 1; BGB § 1680 Abs. 3; FGG § 13a Abs. 1;

Gründe:

I.