Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Velbert vom 12.07.2007 teilweise dahingehend abgeändert, dass die Auswahl von Frau U.als Vormünderin aufgehoben wird.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Ablehnungsgesuch der Kindesmutter vom 22.05.2009 wird als unzulässig verworfen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Kindesmutter auferlegt.
I.
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