OLG Düsseldorf - Beschluss vom 05.06.2009
II-6 UF 130/07
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1666a;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 308
Vorinstanzen:
AG Velbert, vom 12.07.2007

Entziehung der elterlichen Sorge wegen krankheitsbedingter Erziehungsunfähigkeit der Mutter

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.06.2009 - Aktenzeichen II-6 UF 130/07

DRsp Nr. 2010/3307

Entziehung der elterlichen Sorge wegen krankheitsbedingter Erziehungsunfähigkeit der Mutter

Ist die Kindesmutter wegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, paranoiden, schizoid-zwanghaften und dissozial-aggressiven Anteilen nicht in der Lage, die Erziehung ihrer Kinder zu gewährleisten, so ist ihr gem. §§ 1666, 1666a BGB die elterliche Sorge vollständig zu entziehen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Velbert vom 12.07.2007 teilweise dahingehend abgeändert, dass die Auswahl von Frau U.als Vormünderin aufgehoben wird.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Ablehnungsgesuch der Kindesmutter vom 22.05.2009 wird als unzulässig verworfen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Kindesmutter auferlegt.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1666a;

Gründe

I.