BayObLG - Beschluß vom 09.05.1996
1Z BR 203/95
Normen:
BGB § 1666, § 1666a; FGG § 50a, § 50b;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1996, 230
FamRZ 1996, 1352
NJWE-FER 1996, 31
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 78/95
AG Bad Kissingen, - Vorinstanzaktenzeichen VIII 236/81

Entziehung der gesamten elterlichen Sorge durch Entziehung sämtlicher Teilrechte

BayObLG, Beschluß vom 09.05.1996 - Aktenzeichen 1Z BR 203/95

DRsp Nr. 1996/28632

Entziehung der gesamten elterlichen Sorge durch Entziehung sämtlicher Teilrechte

1. Eine Entziehung der elterlichen Sorge insgesamt sieht das Gesetz nicht vor; sie kann nur durch Entziehung sämtlicher Teilrechte oder Einzelbestandteile erreicht werden, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Dabei ist Rechtsgrundlage für die Entziehung der Personensorge oder von Teilen derselben § 1666 Abs. 1 BGB, während die Vermögenssorge unter den Voraussetzungen des § 1666 Abs. 3 oder des § 1667 Abs. 5 BGB entzogen werden kann. Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, daß sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen (§ 1666 a Abs. 2 BGB). 2. Der Entzug der Vermögenssorge ist nur zulässig, wenn durch das Verhalten des Sorgeberechtigten eine Gefährdung des Kindesunterhalts (§ 1666 Abs. 3 BGB) oder des Vermögens des Kindes (§ 1667 Abs. 5 BGB) zu besorgen wäre. 3. In einem Verfahren, das Maßnahmen der Personensorge gemäß § 1666, § 1666 a BGB betrifft, hat das Gericht die personensorgeberechtigten Eltern stets persönlich anzuhören, um mit ihnen zu klären, wie die Gefährdung des Kindeswohls abgewendet werden kann (§ 50 a Abs. 1 S. 3 FGG).