OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.04.2001
1 UF 148/00
Normen:
BGB § 1666 § 1667 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Groß Gerau, - Vorinstanzaktenzeichen 43 X 144/98

Entziehung der Vermögenssorge

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.04.2001 - Aktenzeichen 1 UF 148/00

DRsp Nr. 2002/10804

Entziehung der Vermögenssorge

Eine Entziehung der Vermögenssorge nach § 1666 BGB ist nicht geboten, wenn zur Sicherung eine Maßnahme nach § 1667 Abs. 2 Satz 2 BGB ausreicht.

Normenkette:

BGB § 1666 § 1667 Abs. 1 ;

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß, auf den wegen des Sachverhalts im übrigen Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht der erstbeteiligten Mutter die Vermögenssorge entzogen und dem Beteiligten zu 4. als Pfleger übertragen.

Hiergegen hat die Mutter rechtzeitig befristete Beschwerde eingelegt und das Rechtsmittel damit begründet, daß die Maßnahme zum Schutz der Minderjährigen nicht notwendig sei; zudem werde das Vermögen durch die mit der Führung der Pflegschaft verbundenen Kosten unnötig belastet.

Der Senat hat die Beteiligten persönlich durch den Berichterstatter als beauftragten Richter angehört. Dabei ist Einvernehmen erzielt worden, daß für die Minderjährige, die inzwischen in Böhmen Tiermedizin studiert, ein Betrag von monatlich 500,-- DM zuzüglich des an ihre Mutter gezahlten Kindergeldes ausreichend sei.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg und führt zur Ersetzung der angeordneten Vermögenspflegschaft durch eine Maßnahme nach § 1667 Abs. 2 S. 1 BGB.