BVerfG - Beschluß vom 11.11.1989
1 BvR 585/88
Normen:
BGB § 1666 Abs. 1 S. 1 § 1666a § 1632 Abs. 4 ; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1 Art. 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DAVorm 1989, 149
FamRZ 1989, 145
Vorinstanzen:
AG Rendsburg, vom 29.09.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 2 VIII V 197
LG Kiel, vom 25.01.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 367/86
SchlHOLG, vom 18.03.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 3 W 23/88

Entziehung des Rechts der elterlichen Sorge

BVerfG, Beschluß vom 11.11.1989 - Aktenzeichen 1 BvR 585/88

DRsp Nr. 1994/2518

Entziehung des Rechts der elterlichen Sorge

1. Wird Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder entzogen und damit zugleich die Trennung der Kinder von ihnen aufrecht erhalten, darf dies nur unter strikter Achtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (vgl. BVerfGE 60, 79 [89]).2. Im Rahmen einer Entscheidung über den Entzug der elterlichen Sorge mit der zugleich die Trennung der Kinder von den Eltern aufrecht erhalten wird, ist im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stets zu prüfen, ob der konkreten Gefährdung des Kindeswohls durch weniger einschneidende Maßnahmen als dem Sorgerechtsentzug, z.B. durch eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB begegnet werden kann.3. Auch der Umstand, daß der Elternteil, dem die elterliche Sorge entzogen werden soll, die Trennung von den Kindern zunächst freiwillig herbeigeführt hat, steht dem Eingreifen des Art. 6 Abs. 3 GG nicht entgegen, wenn es nunmehr um die Aufrechterhaltung dieses Zustandes geht (vgl. BVerfGE 68, 176 [187]).

Normenkette:

BGB § 1666 Abs. 1 S. 1 § 1666a § 1632 Abs. 4 ; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1 Art. 6 Abs. 3 ;

Gründe:

A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft vormundschaftsgerichtliche Entscheidungen, mit denen dem Beschwerdeführer die Personensorge für seine Kinder entzogen und dem Kreisjugendamt als Pfleger übertragen wurde.