Die Klägerinnen begehren von dem Beklagten Bewilligung der Herausgabe beim Amtsgericht #######hinterlegten Geldes an sie beide.
Am 20. März 1990 gewährte die Klägerin zu 1 dem Beklagten ein Darlehen in Höhe von 45.000 DM zu 6 % Jahreszinsen ab 1. Juli 1990, am 20. November 1990 ein weiteres Darlehen in Höhe von 15.000 DM und am 8. März 1991 ein drittes Darlehen in Höhe von 35.000 DM. Am 9. April 1992 erkannte der Beklagte der Klägerin zu 1 gegenüber an, ihr - unter anderem wegen der vorbezeichneten Darlehen - 300.000 DM zu schulden, bestellte ihr zur Sicherung der dieser Schuld entsprechenden Forderung eine Grundschuld in deren Höhe an dem Grundstück ####### in #######und unterwarf sich wegen der Ansprüche aus der Grundschuld in notarieller Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Pfandgrundstück und sein gesamtes sonstiges Vermögen.
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