OLG Düsseldorf - Beschluss vom 09.02.2001
3 Wx 350/00
Normen:
HeimG § 1 § 14 ; BGB § 134 § 1960 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 802/99 25 T 489/00
AG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 91 VI 1386/97

Erbeinsetzung zugunsten eines Hauspflegdienstes - Anordnung der Nachlasspflegschaft

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.02.2001 - Aktenzeichen 3 Wx 350/00

DRsp Nr. 2001/7366

Erbeinsetzung zugunsten eines Hauspflegdienstes - Anordnung der Nachlasspflegschaft

»1. § 14 HeimG ist nicht analog anwendbar, wenn der Erblasser Angestellte eines Pflegedienstes, die ihn in seinem eigenen Haus "gepflegt" haben, in einer letztwilligen Verfügung zu Erben beruft.2. Zu den Voraussetzungen der Anordnung einer Nachlasspflegschaft.«

Normenkette:

HeimG § 1 § 14 ; BGB § 134 § 1960 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der am 06.11.1997 verstorbene Erblasser hinterließ zwei letztwillige Verfügungen vom 04.07.1988 mit einer Ergänzung aus Februar 1989 und vom 14.01.1997.

In dem Testament vom 04.07.1988 setzte er seine beiden Töchter, die Beteiligten zu 3) und 4) als Erben ein. In dem "Testament" vom 14.01.1997 sind die Beteiligten zu 1) und 2) als Erben bestimmt. Bei ihnen handelt es sich um Angestellte eines ambulanten Pflegedienstes, die den Erblasser in seinem Hause betreut haben.

Die Beteiligten zu 1) und 2) einerseits und die Beteiligten zu 3) und 4) andererseits haben jeweils Erbscheinsanträge unter Berufung auf die genannten Testamente gestellt, die sie als Erben ausweisen.

Die Beteiligten zu 3) und 4) haben vorgetragen, der Erblasser sei im Januar 1997 nicht mehr testierfähig gewesen. Er habe das Testament vom 14.01.1997 auch nicht - jedenfalls nicht vollständig - eigenhändig geschrieben.