BayObLG - Beschluss vom 03.08.2001
1Z BR 101/00
Normen:
EGBGB Art. 25 ; BGB § 133, § 2065, § 2358, § 2361 ; FGG § 12 ; Schweizerisches IPRG Art. 91 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2001 Nr.42
FamRZ 2002, 274
NJW-RR 2001, 1588
ZEV 2001, 483
Vorinstanzen:
LG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 60 T 1045/00
AG Eggenfelden, - Vorinstanzaktenzeichen VI 330/99

Erbfolge bei schweizerischer Staatsangehörigkeit und Wohnsitz des Erblassers in Deutschland

BayObLG, Beschluss vom 03.08.2001 - Aktenzeichen 1Z BR 101/00

DRsp Nr. 2001/12490

Erbfolge bei schweizerischer Staatsangehörigkeit und Wohnsitz des Erblassers in Deutschland

»1. Erbfolge bei schweizerischer Staatsangehörigkeit und Wohnsitz des Erblassers in Deutschland sowie Rechtswahl in einem solchen Fall.2. Auslegung eines Testaments mit Angaben zu Vor- und Nacherben und der Klausel, dass der befreite Vorerbe "durch eine Verfügung von Todes wegen anderweitig frei verfügen also auch einen Nacherben einsetzen" kann.3. Zur Verpflichtung des Tatsachengerichts, zur Ermittlung des Erblasserwillens den Rechtsanwalt zu hören, der den Erblasser bei der Testamentserrichtung beraten hat.«

Normenkette:

EGBGB Art. 25 ; BGB § 133, § 2065, § 2358, § 2361 ; FGG § 12 ; Schweizerisches IPRG Art. 91 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die am 26.2.1999 im Alter von 82 Jahren verstorbene Erblasserin war gebürtige Deutsche und zuletzt schweizerische Staatsangehörige mit ständigem Aufenthalt und Wohnsitz in Deutschland. Sie war in dritter Ehe mit dem Beteiligten zu 1 kinderlos verheiratet. Aus ihrer ersten Ehe hatte die Erblasserin vier Kinder, von denen drei vorverstorben sind. Die Beteiligte zu 2 ist Enkelin, die Beteiligte zu 3 Schwiegertochter der Erblasserin.

Am 20.2.1999, sechs Tage vor ihrem Tod, verfasste die Erblasserin ein handschriftliches Testament mit folgendem Inhalt:

"Ich bin Schweizer Staatsangehörige und wohnhaft in Niederbayern.