Der Vater der Klägerin ist (als Nacherbe) Miterbe zu 1/5 nach einer am 22.10.1971 in der BRD verstorbenen Tante. Diese war Alleinerbin ihres am 17.7.1954 in der BRD verstorbenen Ehemannes, der Eigentümer mehrerer Grundstücke im Gebiet der ehemaligen DDR war. Die Grundstücke wurden in den 60er Jahren in Volkseigentum überführt. Seine Ansprüche bezüglich dieser Grundstücke hat der Vater der Klägerin im Jahr 1991 beim Amt für offene Vermögensfragen angemeldet. In der Folgezeit hat er mit seiner Tochter, der Klägerin, drei notarielle Verträge geschlossen:
1. Am 9.5.1994 hat er die Ansprüche auf Rückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) schenkweise an die Klägerin abgetreten (GA 6 ff.).
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