BayObLG - Beschluß vom 04.08.1999
1Z AR 187/97
Normen:
BGB § 162, § 242, § 2074, § 2358 ; FGG § 12 ; GG Art. 3, Art. 6 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 35/93
AG Obernburg - Zweigstelle Miltenberg VI 135/39 ,

Erbrecht und fürstliches Hausgesetz

BayObLG, Beschluß vom 04.08.1999 - Aktenzeichen 1Z AR 187/97

DRsp Nr. 1999/9378

Erbrecht und fürstliches Hausgesetz

»1. Haben Mitglieder eines fürstlichen Hauses in einem Erbvertrag hinsichtlich der Erbfolge nach dem Fürsten Vor- und Nacherbschaft vorgesehen und ergänzend auf das fürstliche Hausgesetz verwiesen, so kann eine Klausel des fürstlichen Hausgesetzes, wonach ein Mitglied des fürstlichen Hauses, das ohne schriftliche Einwilligung des Fürsten heiratet, von den im Hausgesetz gewährten Rechten (auch der Sukzessionsberechtigung nach dem Fürsten) ausgeschlossen ist, als auflösende Bedingung für die Erbenstellung der eingesetzten Nacherben anzusehen sein.2. Zur Frage, ob in einem solchen Fall der Fürst einer zunächst nicht konsentierten Ehe nachträglich zustimmen kann.3. Zur Frage, welche Auswirkungen eine nachträglich zwischen einem der dem Erblasser nachfolgenden Fürsten und anderen Erbprätendenten geschlossene Vereinbarung auf den Eintritt einer solchen Bedingung hat, und zur Überprüfung der entsprechenden Auslegung des Landgerichts.4. Zur Frage, ob es unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Eheschließungsfreiheit des Erbprätendenten als treuwidrig angesehen werden kann, wenn der Fürst die Zustimmung zu der Eheschließung nicht erteilt und damit der Erbprätendent als Nacherbe ausscheidet.«

Normenkette:

BGB § 162, § 242, § 2074, § 2358 ; FGG § 12 ;